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Im Großen und Ganzen ist die Nation der-Ausgangspunkt Standard, wie durch § 3 Abs. Es gilt 1 TMG, was bedeutet, dass externe Assoziationen nicht von der Grundvoraussetzung abhängig sind. Auf jeden Fall haben zahlreiche Verbände nicht die nebligste Vorstellung davon, dass ein Geschäftsfeld auf Deutsch(ein Arbeitsbereich in einem Kooperations-Raum ist ab sofort ausreichend) ein unternehmerisches Engagement erfordert. Entsprechendes gilt, wenn der externe Verband mit seiner Website unkompliziert den deutschen Markt anspricht, beispielsweise Kunden auf Deutsch beschafft. Für diese Situation muss der betreffende Verein eine Gravur zugänglich machen, da die deutschen Käufer – wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin a. M. hervorgeht (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02 – – eine Begeisterung zu wissen, von welchem Recht der entfernte Verein abhängig ist, wer genau die Kontaktperson ist und welche Organisationsverbindungen bestehen